OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.04.2022
11 U 169/20 (Kart)
Normen:
GWB § 33a Abs. 1; GWB § 33 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 18;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 06 O 457/19

Schadenersatzansprüche wegen der Nichtnominierung zu Beachvolleyballturnieren durch den DOSBEinrede einer SchiedsvereinbarungVoraussetzungen eines NominierungsanspruchsEingeschränkter gerichtlicher Prüfungsmaßstab

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 11 U 169/20 (Kart)

DRsp Nr. 2022/9507

Schadenersatzansprüche wegen der Nichtnominierung zu Beachvolleyballturnieren durch den DOSB Einrede einer Schiedsvereinbarung Voraussetzungen eines Nominierungsanspruchs Eingeschränkter gerichtlicher Prüfungsmaßstab

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7.10.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ 2-06 O 457/19) teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu EUR 16.000 festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 33a Abs. 1; GWB § 33 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 18;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche wegen der Nichtnominierung der Klägerinnen zu Beachvolleyballturnieren und hierbei darüber, welche Kriterien der Beklagte für die Nominierung zugrunde legen durfte.

Die Klägerinnen sind professionale Beachvolleyballerinnen, die ihr Geld mit diesem Sport verdienen.