Die zulässigen Berufungen der Klägerin und der Streithelferin haben auch in der Sache Erfolg.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziff. 2 b) der Vereinbarung der Parteien vom September 1998 (Anlage K 3, Bl. 18 dA) einen restlichen Werklohnanspruch in Höhe von 5.624,21 Euro (11.000,00 DM).
1. Die Werkleistung der Klägerin ist mangelfrei.
a) Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die im Anwesen der Beklagten aufgetretenen erhöhten Konzentrationen von Metallen und anderen Inhaltsstoffen im Trinkwasser nicht auf Fehler der Sanitär- und Heizungsinstallation der Klägerin zurückzuführen sind.
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