OLG Dresden - Urteil vom 17.07.2002
11 U 878/01
Normen:
BGB § 634 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 26.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 0 3481/99

Sanitärinstallation; Wasserentnahme; Entnahmemenge; Ausfüllung

OLG Dresden, Urteil vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 11 U 878/01

DRsp Nr. 2003/838

Sanitärinstallation; Wasserentnahme; Entnahmemenge; Ausfüllung

»1. Der Sanitärinstallateur schuldet den Einbau einer Wasserleitung, die Inhaltsstoffe in das Trinkwasser nur unterhalb der zugelassenen Grenzwerte abgibt. 2. Der Sanitärinstallateur darf aber damit rechnen, dass der Kunde rund 120 l pro Tag Wasser entnimmt. Bleibt der Kunde dauerhaft unter dieser Entnahme und kommt es deswegen zur Ausfüllung von Metallen und Oxyden im stagnierenden Leitungsteil, liegt kein Mangel vor.«

Normenkette:

BGB § 634 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Entfällt gem. § 543 Abs. 1 ZPO (a.F.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen der Klägerin und der Streithelferin haben auch in der Sache Erfolg.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziff. 2 b) der Vereinbarung der Parteien vom September 1998 (Anlage K 3, Bl. 18 dA) einen restlichen Werklohnanspruch in Höhe von 5.624,21 Euro (11.000,00 DM).

1. Die Werkleistung der Klägerin ist mangelfrei.

a) Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die im Anwesen der Beklagten aufgetretenen erhöhten Konzentrationen von Metallen und anderen Inhaltsstoffen im Trinkwasser nicht auf Fehler der Sanitär- und Heizungsinstallation der Klägerin zurückzuführen sind.