OLG Celle - Beschluss vom 20.02.2024
2 U 28/23
Normen:
GWB § 91; GWB § 87;
Fundstellen:
NZKart 2024, 271
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 4/19

Sachliche Unzuständigkeit des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin sachlich; Ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte für das Berufungsverfahren gemäß §§ 91, 87 GWB

OLG Celle, Beschluss vom 20.02.2024 - Aktenzeichen 2 U 28/23

DRsp Nr. 2024/7684

Sachliche Unzuständigkeit des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin sachlich; Ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte für das Berufungsverfahren gemäß §§ 91, 87 GWB

Tenor

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin vom 19. Dezember 2023 an den für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin zuständigen 13. Zivilsenat (Kartellsenat) des Oberlandesgerichts Celle.

Normenkette:

GWB § 91; GWB § 87;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege einer Stufenklage auf Unterlassung, Auskunft und Zahlung von Schadensersatzanspruch in Anspruch.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil der 7. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Lüneburg (Bl. 278 d.A.), insbesondere die Wiedergabe des Parteivortrags und die gestellten Anträge mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen.

1. Die Parteien schlossen am 6. November 1996 nachfolgenden Vertrag (Anlage K1 = Bl. 28f. d.A.):

Vertrag

zwischen

der Firma R. Sch. GmbH, ...

- vertreten durch die Geschäftsführer J. Sch. und M. Sch.

und

der Firma D. Maschinenbau GmbH, ...

1. 2. a) - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - b) 3. a) b) 4. 5.