Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin vom 19. Dezember 2023 an den für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin zuständigen 13. Zivilsenat (Kartellsenat) des Oberlandesgerichts Celle.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege einer Stufenklage auf Unterlassung, Auskunft und Zahlung von Schadensersatzanspruch in Anspruch.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil der 7. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Lüneburg (Bl. 278 d.A.), insbesondere die Wiedergabe des Parteivortrags und die gestellten Anträge mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen.
1. Die Parteien schlossen am 6. November 1996 nachfolgenden Vertrag (Anlage K1 = Bl. 28f. d.A.):
Vertrag
zwischen
der Firma R. Sch. GmbH, ...
- vertreten durch die Geschäftsführer J. Sch. und M. Sch.
und
der Firma D. Maschinenbau GmbH, ...
1. 2. a) - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - b) 3. a) b) 4. 5.
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