VGH Bayern - Beschluss vom 30.01.2020
8 ZB 19.1427
Normen:
BayStrWG Art. 18 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 17.229

Sachbescheidungsinteresse hinsichtlich der Standorte für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern; Vorlage hinreichend prüffähiger Unterlagen mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 8 ZB 19.1427

DRsp Nr. 2020/3244

Sachbescheidungsinteresse hinsichtlich der Standorte für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern; Vorlage hinreichend prüffähiger Unterlagen mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

II.

Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 18 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

1. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, dem Antrag der Klägerin fehle hinsichtlich aller streitgegenständlichen Standorte für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern das Sachbescheidungsinteresse, weil sich anhand der vorgelegten Lichtbilder (vgl. handschriftliche Kreuze, S. 49 ff. VG-Akte) der konkret gewünschte Aufstellungsort nicht ergebe, begegnet ernstlichen Zweifeln, die der Zulassungsantrag substanziiert darlegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).