BVerwG - Beschluss vom 07.04.2021
2 B 10.21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; LDG SH § 41 Abs. 1 S. 1; BDG § 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2021, 804
NVwZ-RR 2021, 722
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 7/16
OVG Schleswig-Holstein, vom 09.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 LB 1/19

Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterlassene Mitteilung und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen Mitwirkung eines nicht mehr zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richters

BVerwG, Beschluss vom 07.04.2021 - Aktenzeichen 2 B 10.21

DRsp Nr. 2021/7512

Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterlassene Mitteilung und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen Mitwirkung eines nicht mehr zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richters

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wird verletzt, wenn das Gericht (Disziplinargericht), nachdem ihm (erst) in der Schlussberatung offenbar wird, dass ein nicht (mehr) zur Entscheidung berufener ehrenamtlicher Richter (Beamtenbeisitzer) mitgewirkt hat, es unterlässt, dies den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen und ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung das beratene Urteil verkündet.

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2020 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; LDG SH § 41 Abs. 1 S. 1; BDG § 1 S. 1;

Gründe