Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 28. Januar 2019 - BVerwG
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Anhörungsrüge hat jedenfalls keinen Erfolg.
1. Über die Anhörungsrüge nach §
2. Der Rügebegründung ist keine Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss zu entnehmen.
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