BVerwG - Beschluss vom 01.02.2022
4 BN 48.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2-3; BauGB § 1 Abs. 7;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 11536/20

Rüge betreffend die gerichtliche Überspannung der Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO

BVerwG, Beschluss vom 01.02.2022 - Aktenzeichen 4 BN 48.21

DRsp Nr. 2022/4949

Rüge betreffend die gerichtliche Überspannung der Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. August 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2-3; BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Beschlusses zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Insoweit verfehlt die Beschwerde bereits die Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).