Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.6.2018 - Az.: 2/31
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin hat von der Beklagten die Rückabwicklung eines Vertrages über die Anfertigung und Lieferung einer Grabanlage mit Grabstein für ihren verstorbenen Ehemann verlangt. Die Klägerin unterzeichnete eine entsprechende Bestellung am 15.2.2014 (Bl. 6 d.A.) und bezahlte des vereinbarten Festpreis von 4.500,-- €. Die Verhandlungen über die Gestaltung des herzförmigen Grabsteins zogen sich in der Folgezeit hin. Der Grabstein sollte außer Namen, Geburtstag und Sterbetag des Verstorbenen und einer Textzeile "...im Herzen immer zusammen" zwei sich gegenübersitzende Schwäne sowie eine Anordnung von Sternen zeigen.
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