OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.08.2016
7 A 2893/15
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3498/15

Rücksichtnahmegebot hinsichtlich Einhaltung von Abstandsflächen i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 7 A 2893/15

DRsp Nr. 2016/14035

Rücksichtnahmegebot hinsichtlich Einhaltung von Abstandsflächen i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung

1. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist die wechselseitige Grenzbebauung grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die betroffenen Gebäude in Höhe und Tiefe nicht weitgehend deckungsgleich sind.2. Die sog. Doppelhausrechtsprechung knüpft an eine durch Bebauungsplan oder durch die maßgebliche nähere Umgebung vorgegebene offene Bauweise an. Ist hingegen die maßgeblichen Umgebung weder durch offene noch durch geschlossene Bauweise geprägt, ist die Doppelhausrechtsprechung weder direkt noch hinsichtlich bestimmter Wertungen anwendbar.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 22 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.