Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises von 100.000 DM für die Lieferung einer Förderanlage, bestehend aus einem Trogkettenförderer und zwei Pendelbecherwerken, Zug um Zug gegen Rückgabe der Anlage.
Die Beklagte fordert widerklagend die Bezahlung von Nachlieferungen.
Die Beklagte lieferte die Förderanlage nach ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung vom 2. Dezember 1993. Das Schreiben enthält die Position "Montage und Inbetriebnahme"; dazu ist vermerkt:
"durch unseren Kundendienst. Die Kosten werden aufgrund der durch Montagezettel nachgewiesenen Reise- und Arbeitszeiten ... berechnet."
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|