LG Cottbus, vom 29.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 135/97
Rückforderung einer zur Ablösung eines Sicherheitseinbehalts übersandten Bürgschaftsurkunde in der Gesamtvollstreckung des Auftraggebers
OLG Brandenburg, Urteil vom 01.09.1998 - Aktenzeichen 11 U 252/97
DRsp Nr. 2006/9425
Rückforderung einer zur Ablösung eines Sicherheitseinbehalts übersandten Bürgschaftsurkunde in der Gesamtvollstreckung des Auftraggebers
1. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Ablösung eines Sicherheitseinbehalts eine Bürgschaftsurkunde übersandt, so kann er diese zurückfordern, wenn der Sicherheitseinbehalt nicht ausgezahlt wird.2. Ist zwischenzeitlich das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet worden, so ist der Gesamtvollstreckungsverwalter in entsprechender Anwendung des § 12GesO zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet.