Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit um die Rückenteignung eines nach dem Baulandgesetz der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten Grundstücks.
I.
1. Der Beschwerdeführer war Eigentümer eines in Ost-Berlin belegenen Grundstücks. Dieses wurde durch Beschluß des Magistrats von (Groß-)Berlin vom 11. September 1986 aufgrund des Baulandgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zum Zwecke des Wohnungsneubaus enteignet. Die Bauarbeiten an dem Grundstück wurden zwar begonnen, aber nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland nicht zu Ende geführt, sondern eingestellt.
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