OLG Braunschweig - Beschluss vom 02.03.2022
4 W 4/22
Normen:
ZPO § 348a Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2022, 1050
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 15.12.2021

Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags nach WiderrufSofortige Beschwerde gegen einen AussetzungsbeschlussZuwarten auf ein Ergebnis einer in einem fremden Verfahren eingeleiteten Vorlage an den EuGH

OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 4 W 4/22

DRsp Nr. 2022/4313

Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf Sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss Zuwarten auf ein Ergebnis einer in einem fremden Verfahren eingeleiteten Vorlage an den EuGH

1. Wird ein Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO in entsprechender Anwendung ausgesetzt, um das Ergebnis einer in einem fremden Verfahren eingeleiteten EuGH-Vorlage abzuwarten, so ist diese Aussetzungsentscheidung gemäß § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 2. In einem solchen Falle ist der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts ob der originären Sachentscheidungskompetenz des Instanzgerichts beschränkt. Er erstreckt sich grundsätzlich lediglich auf die formelle Entscheidungserheblichkeit des fremden Vorlageverfahrens für das ausgesetzte Verfahren sowie die Prüfung von Ermessensfehlern.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 15. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 348a Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Mit Klageschrift vom 7. Januar 2021 nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages nach Widerruf in Anspruch.