OLG Braunschweig - Beschluss vom 14.02.2022
4 W 16/21
Normen:
ZPO § 574 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 423/21

Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages nach WiderrufSofortige Beschwerde gegen einen AussetzungsbeschlussVerwirkung eines WiderrufsrechtsAbwarten auf das Ergebnis einer in einem fremden Verfahren eingeleiteten Vorlage an den EuGH

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.02.2022 - Aktenzeichen 4 W 16/21

DRsp Nr. 2022/5352

Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages nach Widerruf Sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss Verwirkung eines Widerrufsrechts Abwarten auf das Ergebnis einer in einem fremden Verfahren eingeleiteten Vorlage an den EuGH

1. Wird ein Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO in entsprechender Anwendung ausgesetzt, um das Ergebnis einer in einem fremden Verfahren eingeleiteten EuGH-Vorlage abzuwarten, so ist diese Aussetzungsentscheidung gemäß § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 2. In einem solchen Falle ist der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts ob der originären Sachentscheidungskompetenz des Instanzgerichts beschränkt. Er erstreckt sich grundsätzlich lediglich auf die formelle Entscheidungserheblichkeit des fremden Vorlageverfahrens für das ausgesetzte Verfahren sowie die Prüfung von Ermessensfehlern.