BGH - Urteil vom 02.11.1995
VII ZR 29/95
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHR VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1 Risikogrenze 1
BauR 1996, 250
DRsp I(138)762Nr. 2b
MDR 1996, 145
NJW-RR 1996, 401
WM 1996, 462
ZfBR 1996, 82
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Risikogrenze i. S. des § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B

BGH, Urteil vom 02.11.1995 - Aktenzeichen VII ZR 29/95

DRsp Nr. 1996/237

Risikogrenze i. S. des § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B

»Es gibt keine starre, der Beurteilung gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 VOB/B zugrunde zu legende Risikogrenze in Gestalt eines bestimmten Prozentsatzes des vereinbarten Pauschalpreises.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, verlangt von den beiden Beklagten restlichen Werklohn für Rohbau- und Verblendarbeiten. Sie hält es für nicht zumutbar, an dem im VOB/B -Vertrag vereinbarten Pauschalpreis festgehalten zu werden und beruft sich auf gegenüber der vertraglich vorgesehenen Leistung erheblich abweichende Leistungen.

Das Landgericht hat eine Anpassung des Pauschalpreises für erforderlich gehalten und über die unstreitige Pauschale von 95.000 DM hinaus weitere 17.549 DM zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung in Höhe von 15.813, 30 DM bestätigt. Hiergegen wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten. Die weitergehende Verurteilung der Beklagten, bestimmte echte Zusatzleistungen zu bezahlen, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.