Die Klägerin, ein Bauunternehmen, verlangt von den beiden Beklagten restlichen Werklohn für Rohbau- und Verblendarbeiten. Sie hält es für nicht zumutbar, an dem im VOB/B -Vertrag vereinbarten Pauschalpreis festgehalten zu werden und beruft sich auf gegenüber der vertraglich vorgesehenen Leistung erheblich abweichende Leistungen.
Das Landgericht hat eine Anpassung des Pauschalpreises für erforderlich gehalten und über die unstreitige Pauschale von 95.000 DM hinaus weitere 17.549 DM zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung in Höhe von 15.813, 30 DM bestätigt. Hiergegen wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten. Die weitergehende Verurteilung der Beklagten, bestimmte echte Zusatzleistungen zu bezahlen, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Die Revision ist begründet.
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