BVerwG - Urteil vom 21.01.2021
7 C 9.19
Normen:
BImSchG § 13; BImSchG § 18 Abs. 3; UmwRG § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 171, 140
DÖV 2021, 802
NVwZ 2021, 1295
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1355/14
OVG Berlin-Brandenburg, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 24.16

Revision im Verfahren einer anerkannten Umweltschutzvereinigung gegen die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Verlängerungsbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage; Gefährdung des Gesetzeszwecks durch eine Fristverlängerung bei Vorliegen eines methodischen Fehlers im ursprünglichen Genehmigungsverfahren

BVerwG, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 7 C 9.19

DRsp Nr. 2021/7524

Revision im Verfahren einer anerkannten Umweltschutzvereinigung gegen die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Verlängerungsbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage; Gefährdung des Gesetzeszwecks durch eine Fristverlängerung bei Vorliegen eines methodischen Fehlers im ursprünglichen Genehmigungsverfahren

1. Die im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG anzustellende kursorische Prüfung kann sich auf Fehler der bestandskräftig gewordenen Anlagengenehmigung erstrecken, wenn ein methodischer Fehler im ursprünglichen Genehmigungsverfahren auf die Prüfung fortwirkt, ob der Gesetzeszweck durch eine Fristverlängerung gefährdet wird.2. Der Begriff der Gefährdung des Gesetzeszwecks in § 18 Abs. 3 BImSchG stellt ausschließlich auf die in § 1 BImSchG genannten Zwecke des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ab.3. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Fehlerheilung (§ 7 Abs. 5 UmwRG) scheidet im Verlängerungsverfahren nach § 18 Abs. 3 BImSchG nur dann aus, wenn die Fehlerheilung in diesem Verfahren von vornherein ausgeschlossen ist.

Tenor

Hinsichtlich der Revision des Beklagten wird das Verfahren eingestellt.