BVerwG - Urteil vom 28.05.2021
7 C 8.20
Normen:
BImSchG § 47 Abs. 4a S. 1; UmwRG § 1;
Fundstellen:
D_V 2022, 43
NVwZ 2022, 337
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 KN 1/19

Revision einer deutschlandweit tätigen Umweltvereinigung wegen der begehrten Fortschreibung eines Luftreinhalteplan; Verpflichtung zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans; Hinreichend gesicherte Immissionsprognose aufgrund späterer tatsächlicher Veränderungen oder neuer Erkenntnisse im Nachhinein

BVerwG, Urteil vom 28.05.2021 - Aktenzeichen 7 C 8.20

DRsp Nr. 2021/15847

Revision einer deutschlandweit tätigen Umweltvereinigung wegen der begehrten Fortschreibung eines Luftreinhalteplan; Verpflichtung zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans; Hinreichend gesicherte Immissionsprognose aufgrund späterer tatsächlicher Veränderungen oder neuer Erkenntnisse im Nachhinein

1. Eine Verpflichtung zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans besteht nicht, soweit sich eine im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Luftreinhalteplan nicht hinreichend gesicherte Immissionsprognose aufgrund späterer tatsächlicher Veränderungen oder neuer Erkenntnisse im Nachhinein als tragfähig erweist.2. Die Möglichkeit einer mehrstufigen Luftreinhalteplanung kommt nur für den Fall in Betracht, dass sich eine rechtmäßige Prognose im Nachhinein als unzutreffend herausstellen sollte (fehlgeschlagene Prognose), nicht hingegen auch für den Fall, dass eine Prognose mit Mängeln behaftet ist (fehlerhafte Prognose).

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2020 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BImSchG § 47 Abs. 4a S. 1; UmwRG § 1;

Gründe

I