OLG Köln - Urteil vom 08.07.2015
11 U 170/13
Normen:
BGB § 631; BGB § 632 ; BGB § 307;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 87 O 32/10

Restwerklohnansprüche für die Erstellung einzelner Gewerke zu einem BauvorhabenAbzug von UmlagenAufrechnung bei einer Teilklage auf VergütungsansprücheVorherige Erklärung einer Aufrechnung

OLG Köln, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 11 U 170/13

DRsp Nr. 2020/14423

Restwerklohnansprüche für die Erstellung einzelner Gewerke zu einem Bauvorhaben Abzug von Umlagen Aufrechnung bei einer Teilklage auf Vergütungsansprüche Vorherige Erklärung einer Aufrechnung

1. Bei einer auf Vergütungsansprüche gerichteten Teilklage kann der Bauherr gegenüber dem eingeklagten Teilanspruch mit Gegenforderungen aus Schadensersatz grundsätzlich aufrechnen. 2. Dies gilt nicht, wenn eine Partei die Aufrechnung bereits vorher erklärt hat oder wenn der Unternehmer die Aufrechnung in der Klageschrift vornimmt, dass er die Gegenforderung von seinem Gesamtanspruch absetzt und diesen Teil nicht mehr einklagt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin und auf die Anschlussberufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das am 18.10.2013 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - Az. 87 O 32/10 - teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 98.901,62 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 33 % und die Beklagte 67 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.