OLG Stuttgart - Urteil vom 05.12.2012
9 U 92/12
Normen:
BGB § 631; BGB § 632 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 208/08
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 14 OH 11/05

Restwerklohnansprüche aus einem WerkvertragMehrleistungsansprüche aus der Beauftragung von SonderwünschenPrivatgutachten als Parteivortrag

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 9 U 92/12

DRsp Nr. 2020/14779

Restwerklohnansprüche aus einem Werkvertrag Mehrleistungsansprüche aus der Beauftragung von Sonderwünschen Privatgutachten als Parteivortrag

Privatgutachten sind nur als Parteivortrag zu werten und ersetzen keine Beweisaufnahme oder führen zur Umkehr der Beweislast.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 14 O 208/08, vom 16.04.2012 in der Kostenentscheidung teilweise abgeändert. Im Übrigen wird die Berufung

zurückgewiesen.

2.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 14 O 208/08, vom 16.04.2012 teilweise abgeändert.

3.

Die Beklagten werden verurteilt, 700,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 09.10.2008 an die Klägerin zu bezahlen.

4.

Mit Ausnahme der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart, Az. 14 OH 11/05, tragen die Klägerin 9 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 91 % der in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits. Von den in erster Instanz entstandenen Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 91 %, der Nebenintervenient trägt 9 %.

Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

5.