Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin wegen Bauarbeiten, die sie an der bergseits gelegenen Außenwand des Anwesens des Beklagten in ... ausgeführt hat.
Die Klägerin hat unter dem 27.07.1995 22.987,97 DM abgerechnet (Bl. 11 - 13). Der Beklagte zahlte 11.000,00 DM; der Rest ist Gegenstand des Rechtsstreits.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Schweinfurt vom 09.03.2000 Bezug genommen.
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