OLG Bamberg - Urteil vom 28.01.2004
3 U 65/00
Normen:
BGB § 284 ; BGB § 288 Abs. 1 Satz (a.F.) ; BGB § 631 (a.F.) ; VOB/B § 15 Nr. 3 ; ZPO § 287 Abs. 2 ; ZPO § 521 ; EGZPO § 26 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1623
OLGReport-Bamberg 2004, 169
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 09.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 131/96

Restlohnforderung aus einem Werkvertrag - Zustandekommen einer Festpreisvereinbarung

OLG Bamberg, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 3 U 65/00

DRsp Nr. 2004/4228

Restlohnforderung aus einem Werkvertrag - Zustandekommen einer Festpreisvereinbarung

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zwar der Werkunternehmer zu beweisen, dass eine vom Besteller behauptete Festpreisvereinbarung nicht zustande gekommen ist.2. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine unstreitig geschlossene schriftliche Vereinbarung - wie im Streitfall - die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt. In diesem Fall hat der Besteller die Vermutung zu entkräften.3. Regiezetteln, auch wenn sie den Anforderungen des § 15 Nr. 3 VOB/B genügen, kommt nur die Wirkung eines deklaratorischen Anerkenntnisses zu.

Normenkette:

BGB § 284 ; BGB § 288 Abs. 1 Satz (a.F.) ; BGB § 631 (a.F.) ; VOB/B § 15 Nr. 3 ; ZPO § 287 Abs. 2 ; ZPO § 521 ; EGZPO § 26 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin wegen Bauarbeiten, die sie an der bergseits gelegenen Außenwand des Anwesens des Beklagten in ... ausgeführt hat.

Die Klägerin hat unter dem 27.07.1995 22.987,97 DM abgerechnet (Bl. 11 - 13). Der Beklagte zahlte 11.000,00 DM; der Rest ist Gegenstand des Rechtsstreits.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Schweinfurt vom 09.03.2000 Bezug genommen.