OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.01.2019
2 D 27/17.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 919
DÖV 2019, 529

Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit des Eigentums eines Gundstückeigentümers durch 2. Änderung des Bebauungsplans mit Aufnahme einer Festsetzung zur Wohnform bei städtebaulicher Erforderlichkeit; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 2 D 27/17.NE

DRsp Nr. 2019/3912

Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit des Eigentums eines Gundstückeigentümers durch 2. Änderung des Bebauungsplans mit Aufnahme einer Festsetzung zur Wohnform bei städtebaulicher Erforderlichkeit; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

1. Der Umstand, dass die Bekanntmachung am gleichen Tage erfolgte wie die Ausfertigung, kann als - starkes - Indiz für eine verspätete Ausfertigung zu werten sein. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Veröffentlichung in einer Tageszeitung erfolgt. Es ist lebensfern anzunehmen, der Bürgermeister habe die Bekanntmachung deutlich außerhalb üblicher Bürozeiten noch vor Andruck der Tageszeitung am selben Tage ausgefertigt.2. Die absolute Festsetzung von Wohnungen je Wohngebäude ist grundsätzlich ein zulässiges Instrument zur Erreichung des städtebaulichen Ziels einer einheitlichen Struktur des Gebiets in Bezug auf die Wohnform (z. B. Ein- oder Zweifamilienhäuser). Dass die Gemeinde damit zugleich infrastrukturelle Ziele verfolgt, um die Verkehrswege funktionsgerecht zu erhalten und den ruhenden Verkehr nicht über die Aufnahmekapazitäten des Gebietes hinaus zu erhöhen, ändert an der Zulässigkeit der gewählten Festsetzung nichts.