OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2022
2 B 97/22.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7;

Rechtswidrigkeit eines Bebauungsplans wegen mangelhafter Würdigung des Baumerhaltunsginteresses

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2022 - Aktenzeichen 2 B 97/22.NE

DRsp Nr. 2022/7571

Rechtswidrigkeit eines Bebauungsplans wegen mangelhafter Würdigung des Baumerhaltunsginteresses

1. In bebauten innerstädtischen Bereichen können die Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks grundsätzlich nicht beanspruchen, dass ihnen auf den Freiflächen ihrer Grundstücke ein den Blicken Dritter absolut entzogener Bereich verbleibt.2. Die in der Ausgangsplanung anerkannte Schutzwürdigkeit eines Baumbestandes verlangt es, einen solchen Schutz mit allen vertretbaren Mitteln auch in der Änderungsplanung zu versuchen.

Tenor

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 "O.-----straße " wird bis zu einer Entscheidung des Senats über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag des Antragstellers vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 "O.-----straße " bis zur Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen,

hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.