BGH - Beschluss vom 10.11.2016
I ZR 101/16
Normen:
BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1; UWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 16/15
OLG Bamberg, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 246/15

Rechtswidrige Verpflichtung der Kunden eines Internet-Reisebüros zur Begleichung der Rechnung unter Verwendung bestimmter Kreditkarten

BGH, Beschluss vom 10.11.2016 - Aktenzeichen I ZR 101/16

DRsp Nr. 2016/19903

Rechtswidrige Verpflichtung der Kunden eines Internet-Reisebüros zur Begleichung der Rechnung unter Verwendung bestimmter Kreditkarten

Tenor

Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1; UWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11;

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, streiten sie noch um die Frage, ob die Beklagte, die ein Internet-Reisebüro betreibt, Verbraucher, die über ihre Homepage Inlandsflüge buchen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten kann, für die Verwendung bestimmter Kreditkarten ein Entgelt zu zahlen. Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, sieht darin einen Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB.

Das Landgericht hat der Klage mit dem von der Klägerin insoweit gestellten Unterlassungsantrag mit einer redaktionellen Maßgabe stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten nach vorangegangenem Hinweisbeschluss mit Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Zulassung der Revision.