OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.02.2021
11 D 13/18.AK
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; FStrG a.F. § 17 S. 2;

Rechtswidrige Inanspruchsnahme eines Grundstücks für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.02.2021 - Aktenzeichen 11 D 13/18.AK

DRsp Nr. 2021/4619

Rechtswidrige Inanspruchsnahme eines Grundstücks für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

1. Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Unionsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung.