OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.11.2002
2 Verg 14/02
Normen:
GWB § 107 Abs. 2 § 114 Abs. 1 Satz 2 ; VOF § 4 Abs. 4 § 16 Abs. 2 Satz 1 § 16 Abs. 2 Satz 2 § 16 Abs. 3 ; VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 3 ; HOAI § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 2 § 5 Abs. 2 Satz 2 § 18 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 517
OLGReport-Stuttgart 2003, 155
ZfBR 2003, 307
Vorinstanzen:
Vergabekammer - 1 VK 47/02,

Rechtswidrige Änderung des Preiskriteriums bei Vergabe von Generalplanungsleistung für Hallenbadneubau

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 2 Verg 14/02

DRsp Nr. 2004/15230

Rechtswidrige Änderung des Preiskriteriums bei Vergabe von Generalplanungsleistung für Hallenbadneubau

1. Der für eine Leistung geforderte Preis ist allgemein und nachvollziehbar ein maßgebliches, teilweise im praktischen Ergebnis oft das maßgebliche Vergabekriterium; dies umso mehr, wenn offensichtlich Mittel Verwendung finden, bei deren Einsatz der Ausschreibende die haushaltsrechtliche Pflicht zu höchstmöglich sparsamer und effektiver Verwendung der Gelder zu beachten hat.2. Die Änderung des Vergabekriteriums (Unbeachtlichkeit des Honorars) ist vergaberechtswidrig.3. Um festgestellte Vergabefehler zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern, ist es nicht erforderlich, neue Angebote einzuholen; es genügt, die (ohne Vergabeverstoß) in die engere Wahl gekommenen, vorhandenen Angebote unter Berücksichtigung des Preises neu zu werten und, wenn erforderlich oder wünschenswert, darüber neu zu verhandeln. 4. Ein Angebot, dessen Preis sich nicht in dem durch die Gebühren- oder Honorarordnung vorgegebenen Rahmen hält, insbesondere unterhalb der vorgeschriebenen Mindestsätze liegt, darf in der Regel nur nach Scheitern von Nachverhandlungen über verordnungswidrige Angebotsteile ausgeschlossen werden.

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 2 § 114 Abs. 1 Satz 2 ; VOF § 4 Abs. 4 § 16 Abs. 2 Satz 1 § 16 Abs. 2 Satz 2 § 16 Abs. 3 ; § Nr. Abs. ;