OLG Stuttgart - Urteil vom 07.10.2014
10 U 70/14
Normen:
HOAI § 4 Abs. 4; HOAI § 10; HOAI § 6 Abs. 1; HOAI § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 90/13

Rechtstellung des nicht mit der Erstellung von Kostenanschlag und Kostenfeststellung beauftragten ArchitektenWirksamkeit eines HonorarverzichtsBindung an eine wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksame Honorarvereinbarung

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 10 U 70/14

DRsp Nr. 2015/2166

Rechtstellung des nicht mit der Erstellung von Kostenanschlag und Kostenfeststellung beauftragten Architekten Wirksamkeit eines Honorarverzichts Bindung an eine wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksame Honorarvereinbarung

1. War der Architekt aufgrund einer nur teilweisen Beauftragung mit den Leistungsphasen 1 bis 8 der HOAI aF nicht mit der Erstellung von Kostenanschlag und Kostenfeststellung befasst und kann er deshalb die anrechenbaren Kosten selbst nicht ermitteln, schuldet der Auftraggeber dem Architekten Auskunft. Dazu gehören ggf. auch diejenigen Auskünfte, die den Architekten in die Lage versetzen, eine den §§ 23, 24 HOAI aF entsprechende Abrechnung zu verfassen, insbesondere getrennt nach Umbau und Erweiterung abzurechnen. 2. Ein Honorarverzicht, der zur Unterschreitung der HOAI -Mindestsätze führen würde, ist vor Abschluss der Architektentätigkeit nicht zulässig.