SchlHOLG - Urteil vom 18.11.2022
1 U 42/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 640 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 74/20

Rechtsstellung des Auftraggebers eines Bauträgervertrages nach Eintritt der Verjährung des werkvertraglichen ErfüllungsanspruchRechtsfolgen der fehlenden AbnahmePflicht des Bauträgers zur Tragung der Kosten der Instandhaltung

SchlHOLG, Urteil vom 18.11.2022 - Aktenzeichen 1 U 42/21

DRsp Nr. 2022/17578

Rechtsstellung des Auftraggebers eines Bauträgervertrages nach Eintritt der Verjährung des werkvertraglichen Erfüllungsanspruch Rechtsfolgen der fehlenden Abnahme Pflicht des Bauträgers zur Tragung der Kosten der Instandhaltung

1. Aus der Verjährung des werkvertraglichen Erfüllungsanspruchs im Bauträgervertrag folgt nicht notwendig auch eine Verjährung der Gewährleistungsansprüche, die erst mit der Abnahme beginnt. Auf das Fehlen einer den Verjährungsbeginn auslösenden Abnahme kann sich der Erwerber aber ausnahmsweise dann nicht berufen, wenn er in der Vergangenheit erfolgreich Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hat. Das gilt auch dann, wenn es an einer Abnahme fehlt, weil sich eine Abnahmeklausel im Bauträgervertrag als unwirksam herausstellt.2. Die Kosten der Instandhaltung des von dem Bauträger erstellten Werkes hat der Erwerber unabhängig von der Wirksamkeit der Abnahme ab Übergabe zu tragen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16.04.2021, Az. 11 O 74/20, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.