VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 04.03.1983
5 S 1751/82
Normen:
BBauG § 1 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 183;
Fundstellen:
BauR 1983, 222
UPR 1983, 343
ZfBR 1984, 53

Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontwollverfahren bei infolge bestandskräftiger Baugenehmigungen bereits verwirklichter Festsetzungen des Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 04.03.1983 - Aktenzeichen 5 S 1751/82

DRsp Nr. 2009/19134

Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontwollverfahren bei infolge bestandskräftiger Baugenehmigungen bereits verwirklichter Festsetzungen des Bebauungsplans

1. Sind die dem Antragsteller nachteiligen Festsetzungen eines Bebauungsplanes auf der Grundlage bestandskräftiger Baugenehmigungen bereits verwirklicht, besteht dennoch in der Regel ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, wenn mit der beantragten Nichtigerklärung des Bebauungsplanes die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahme oder nachträgliche Einschränkung der Baugenehmigung geschaffen werden. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt allerdings dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung zugunsten einer Rücknahme oder Einschränkung praktisch ausgeschlossen erscheint.