UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 1-2; AVBFernwärmeV § 4 Abs. 2; RL 2005/29/EG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1666
GRUR 2020, 886
MDR 2020, 937
NJW-RR 2020, 929
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 110/16
OLG Frankfurt/Main, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 191/17
Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Klage auf Unterlassung einer außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gemachten Äußerung; Fehlen dieser Äußerung der zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderlichen Eignung zur Täuschung; Behauptung einer eindeutigen Rechtslage als Äußerung eines Unternehmers gegenüber Verbrauchern ohne tatsächliches Bestehen (hier: Fernwärmekunden); Befugnis zur einseitigen Änderung von Preisänderungsregelungen in bestehenden Versorgungsverträgen
BGH, Urteil vom 23.04.2020 - Aktenzeichen I ZR 85/19
DRsp Nr. 2020/8998
Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Klage auf Unterlassung einer außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gemachten Äußerung; Fehlen dieser Äußerung der zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderlichen Eignung zur Täuschung; Behauptung einer eindeutigen Rechtslage als Äußerung eines Unternehmers gegenüber Verbrauchern ohne tatsächliches Bestehen (hier: Fernwärmekunden); Befugnis zur einseitigen Änderung von Preisänderungsregelungen in bestehenden Versorgungsverträgen
a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Klage auf Unterlassung einer außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gemachten Äußerung fehlt nur dann, wenn die Klage auf eine Beschränkung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Gegners gerichtet ist, die im Falle des Obsiegens in dem nachfolgenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren fortwirkte. Soweit mit einer solchen Klage nicht die Rechtsverfolgung oder -verteidigung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung angegriffen werden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für sie nicht.
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