Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 22 Ortsteil T. - Bereich zwischen T1.-----straße und K.------straße - der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke Gemarkung T. , Flur 5, Flurstücke 113 und 114 (postalische Anschrift: K.------straße 00, 00000 F. ). Das Flurstück 114 ist mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut. Das Flurstück 113 wird von den Antragstellern als Gartengrundstück genutzt.
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