OLG Thüringen - Urteil vom 08.12.2008
9 U 431/08
Normen:
VgV § 2 ;
Fundstellen:
NZBau 2009, 208
OLGReport-Jena 2009, 232
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1370/07

Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte

OLG Thüringen, Urteil vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 9 U 431/08

DRsp Nr. 2009/712

Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte

»1. Unterhalb der Schwellenwerte des § 2 VgV ist für den Primärrechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig; Bieter können die Unterlassung der beabsichtigten Auftragserteilung an einen Konkurrenten im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 ff. ZPO geltend machen.2. Ein entsprechender Verfügungsanspruch kann sich aus den §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 3 GG ergeben. Daneben kommen Unterlassungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach den §§ 311 Abs. 2, 241, 280 BGB in Betracht, solange die Verletzungshandlung oder der pflichtwidrig geschaffene Zustand noch andauert.3. Unterhalb der Schwellenwerte genießt der Bieter Vertrauensschutz auf ein vergaberechtskonformes Verfahren unter Beachtung der einschlägigen Verdingungsordnung nur, wenn sich der Auftraggeber der jeweiligen Verdingungsordnung ausdrücklich unterworfen und ihr damit Außenwirkung verliehen hat. Der Bieter muss bereits im Rahmen des Verfügungsanspruchs glaubhaft machen - nicht beweisen - dass im bei vergaberechtskonformem Verhalten des Auftraggebers der Zuschlag gebührt hätte.«

Tenor:

1. Auf die Berufung der Verfügungskläger wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 23.04.2008 abgeändert.