Der am 14. März 2019 beschlossene und am 27. Mai 2019 bekanntgemachte "Sachliche Teilflächennutzungsplan Gesteinsabbau" der Antragsgegnerin ist unwirksam, soweit damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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