VGH Bayern - Urteil vom 04.03.2021
15 N 20.468
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
DÖV 2021, 601

Rechtsschutz gegen Teilflächennutzungsplan mit Konzentrationszonen zum Natursteinabbau (u.a. durch Sprengung)

VGH Bayern, Urteil vom 04.03.2021 - Aktenzeichen 15 N 20.468

DRsp Nr. 2021/5895

Rechtsschutz gegen Teilflächennutzungsplan mit Konzentrationszonen zum Natursteinabbau (u.a. durch Sprengung)

1. Der Planungsträger muss sich für eine fehlerfreie Bewertung i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB und damit auch für eine fehlerfreie Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusstmachen, ihn dokumentieren und sachgerecht handhaben. (Rn. 31)2. Wird im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange die Aussagekraft amtlicher Daten (hier: aus Geologischen Karten) hinsichtlich der Existenz (wirtschaftlich) abbaufähigen Gesteins und Schotters von fachkundiger Seite aufgrund objektiver Umstände infrage gestellt, darf sich die Gemeinde bei der Regelung von Konzentrationszonen für Gesteinsabbau in einem (Teil-) Flächennutzungsplan nicht blind auf diese Daten verlassen. (Rn. 48)

Tenor

I.

Der am 14. März 2019 beschlossene und am 27. Mai 2019 bekanntgemachte "Sachliche Teilflächennutzungsplan Gesteinsabbau" der Antragsgegnerin ist unwirksam, soweit damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § Abs. S. 3;