OVG Saarland - Beschluss vom 05.06.2019
2 B 326/18
Normen:
BauGB § 212a Abs. 1; BImSchG § 15 Abs. 2 S. 1; BImSchG § 16 Abs. 1; LBO § 16; LBO SL § 13 Abs. 1 S. 2; LBO SL § 14;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 411/18

Rechtsschutz gegen erteilte Baugenehmigung zur Änderung eines Windenergieanlagentyps bei konkurrierenden Windparks; Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde für die Überprüfung der Richtigkeit der für sie zuständigkeitsbegründenden Freistellungsentscheidung der Immissionsschutzbehörde; Immissionsschutzbehördlich vorgegebene Prioritätensetzung hinsichtlich der Auswahl der Windparkbetreiber als Adressaten für Auflagen

OVG Saarland, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 2 B 326/18

DRsp Nr. 2019/9116

Rechtsschutz gegen erteilte Baugenehmigung zur Änderung eines Windenergieanlagentyps bei konkurrierenden Windparks; Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde für die Überprüfung der Richtigkeit der für sie zuständigkeitsbegründenden Freistellungsentscheidung der Immissionsschutzbehörde; Immissionsschutzbehördlich vorgegebene Prioritätensetzung hinsichtlich der Auswahl der Windparkbetreiber als Adressaten für Auflagen

Es kann nicht die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde sein, die Richtigkeit der für sie zuständigkeitsbegründenden Freistellungsentscheidung der Immissionsschutzbehörde nach den §§ 16 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu überprüfen oder gar die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben nach Maßgabe des § 6 BImSchG einschließlich der Fragen der Priorisierung eines Vorhabens gegenüber einem anderen zu "übernehmen". Nach der Aufgabenverteilung hat die Bauaufsichtsbehörde gewissermaßen zum einen von der "Unwesentlichkeit" im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und zum anderen von der immissionsschutzbehördlich vorgegebenen Prioritätensetzung hinsichtlich der Auswahl der Windparkbetreiber als Adressaten für Auflagen zu sektoriellen Betriebsbeschränkungen auszugehen.

Tenor