VGH Bayern - Beschluss vom 20.05.2021
7 CE 20.2869
Normen:
BayHSchPG Art. 18 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 E 20.2270

Rechtsschutz gegen Besetzung einer Professur mit dem Mitbewerber

VGH Bayern, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 7 CE 20.2869

DRsp Nr. 2021/10704

Rechtsschutz gegen Besetzung einer Professur mit dem Mitbewerber

Art. 18 Abs. 4 BayHSchPG - an dem sich das Berufungsverfahren zu messen hat - ist nicht als abschließende Regelung anzusehen, da er mit Ausnahme der in Satz 5 normierten Verpflichtung keine weiteren Vorgaben enthält, welche Erkenntnisquellen der Berufungsausschuss seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Es ist deshalb grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Berufungsausschusses gestellt, zu entscheiden, welche Quellen er benötigt, um sich - zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags - ein umfassendes Bild über den Bewerberkreis zu machen. Dies schließt auch ein, auswärtige und vergleichende Gutachten zu allen Bewerbern und Bewerberinnen einzuholen, die der Berufungsausschuss als listenfähig einschätzt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Unter Abänderung von Ziff. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 38.035,58 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayHSchPG Art. 18 Abs. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) ergibt, dass die Beschwerde unbegründet ist.

I.