Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Unter Abänderung von Ziff. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 38.035,58 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§
I.
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