OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2008
I-22 U 86/08
Normen:
ZPO § 592; BGB § 641; BGB § 631; VOB/B § 17 Nr. 6;
Fundstellen:
BauR 2010, 819
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 2/08

Rechtsnatur von Anmerkungen im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung; Statthaftigkeit einer Werklohnklage im Urkundenprozess

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2008 - Aktenzeichen I-22 U 86/08

DRsp Nr. 2009/16158

Rechtsnatur von Anmerkungen im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung; Statthaftigkeit einer Werklohnklage im Urkundenprozess

1. Zur Frage, wann die Bildung einer "Zwischensumme" im Rahmen einer Schlussrechnungsprüfung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Auftraggebers enthält. 2. Zur Bedeutung einer Pauschalpreisabrede für die Statthaftigkeit einer Werklohnklage im Urkundsprozess, wenn die Erbringung einzelner Leistungen im Streit steht. 3. Lässt sich ein unstreitiger Saldo der Schlussrechnung nach VOB/B nicht feststellen, so ist die Werklohnklage im Urkundsprozess nicht statthaft. 4. Hat sich der Besteller ausweislich des Abnahmeprotokolls seine Rechte wegen Mängeln des Werks bei Abnahme vorbehalten und bestreitet er im Prozess weiterhin die Beseitigung dieser Mängel durch den Unternehmer, so ist die Werklohnklage im Urkundsprozess nur statthaft, wenn der klagende Werkunternehmer die Mangelbeseitigung mit im Urkundsprozess statthaften Beweismitteln nachzuweisen vermag.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.04.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal, Az. 11 O 2/08, abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird als im Urkundsprozess nicht statthaft abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.