OLG Koblenz - Urteil vom 20.01.2002
2 U 825/01
Normen:
ZPO § 302 ; BGB § 387 ; VOB/B § 4 Nr. 7, 13 Nr. 7 ;
Fundstellen:
NZBau 2002, 453

Rechtsnatur der Berufung auf Gegenansprüche wegen Mangelhaftigkeit des Werks beim Bauvertrag; Abgrenzung von Verrechnung und Aufrechnung; Erlass eines Vorbehaltsurteils

OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2002 - Aktenzeichen 2 U 825/01

DRsp Nr. 2006/6375

Rechtsnatur der Berufung auf Gegenansprüche wegen Mangelhaftigkeit des Werks beim Bauvertrag; Abgrenzung von Verrechnung und Aufrechnung; Erlass eines Vorbehaltsurteils

»1. Beruft sich der Besteller Vergütungsansprüchen aus einem Bauvertrag gegenüber auf Gegenansprüche wegen Mangelhaftigkeit des Werks, kann ungeachtet der Wortwahl statt einer Aufrechnung eine Verrechnung vorliegen. 2. Der Beurteilung einer Aufrechnung als Verrechnung ist nicht durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.3.2000 der Boden entzogen worden. 3. Die direkte oder analoge Anwendung von § 302 ZPO auf Fälle der Verrechnung kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 302 ; BGB § 387 ; VOB/B § 4 Nr. 7, 13 Nr. 7 ;
Fundstellen
NZBau 2002, 453