Die Klägerin ist ein in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelter volkseigener Außenhandelsbetrieb, der sich zwischenzeitlich in Liquidation befindet.
Aufgrund einer "Einfuhr-Bestellung" vom 26. Februar 1990 importierte die Klägerin für die Deutsche Bauakademie (der DDR), Institut für Projektierung und Standardisierung, Rechentechnik von einem niederländischen Hersteller. Mit der korrigierten Rechnung vom 7. Mai 1990, gerichtet an die Deutsche Bauakademie (Institut für Industriebau), verlangte sie den vereinbarten Importabgabepreis in Höhe von 3.035.853, 85 DDR-Mark, der sofort nach Lieferung fällig sein sollte. Hierauf bezahlte die Deutsche Bauakademie am 29. Juni 1990 einen Teilbetrag von 690.715 DDR-Mark. Auf Zahlung des nach Wirksamwerden der Währungsunion am 1. Juli 1990 im Verhältnis 2: 1 auf 1.172.569, 42 DM umgestellten Restbetrags nimmt die Klägerin das beklagte Land in Anspruch.
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