Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplan. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Der Plan diene nach seinem Inhalt der Innenentwicklung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das beschleunigte Verfahren sei nicht nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen, weil der Bau einer Straße auf der festgesetzten Verkehrsfläche nach dem Ergebnis einer Vorprüfung keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.
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