BVerwG - Beschluss vom 28.04.2021
4 BN 56.20
Normen:
BauGB § 13a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 11423/19

Rechtsmittel gegen einen im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplan

BVerwG, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 4 BN 56.20

DRsp Nr. 2021/11836

Rechtsmittel gegen einen im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplan

Nach § 13a Abs. 1 S. 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Landesrecht unterliegen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 13a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplan. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Der Plan diene nach seinem Inhalt der Innenentwicklung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das beschleunigte Verfahren sei nicht nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen, weil der Bau einer Straße auf der festgesetzten Verkehrsfläche nach dem Ergebnis einer Vorprüfung keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.