OLG Köln - Beschluss vom 25.08.2021
6 U 67/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 102/20

Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von behaupteten WettbewerbsverstößenGenerierung von Einnahmen

OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2021 - Aktenzeichen 6 U 67/21

DRsp Nr. 2021/17834

Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von behaupteten Wettbewerbsverstößen Generierung von Einnahmen

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.04.2021 (81 O 102/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Antragsteller erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen des Senats - auch zur Frage der weiteren Durchführung des Berufungsverfahrens - Stellung zu nehmen.

3.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 10.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

Das Rechtsmittel ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.