Der Kläger verlangt von dem Erstbeklagten (im folgenden: der Beklagte) Schadensersatz in Höhe des nicht eintreibbaren Betrages einer titulierten Werklohnforderung von 94.804,41 DM gegen die
Der Beklagte war zusammen mit M. Geschäftsführer der GmbH. Diese plante die Errichtung von 15 Wochenendhäusern in W. auf zuvor von den Erwerbern gekauften Grundstücken. Mit der Ausführung der Klempner-, Sanitär-, Elektro- und Heizungsarbeiten an den Bauvorhaben beauftragte die
Die
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