BGH - Urteil vom 12.12.1989
VI ZR 12/89
Normen:
BGB § 648 ; GSB § 1;
Fundstellen:
BGHR GSB § 1 Abs. 1 Baugeld 5
BGHR GSB § 1 Abs. 1 Generalübernehmer 1
BGHR GSB § 1 Abs. 1 Schaden 1
BauR 1990, 244
DRsp I(138)587e-f
MDR 1990, 613
NJW 1990, 1048
NJW-RR 1990, 280
VersR 1990, 429
WM 1990, 769
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Rechtsfolgen zweckwidriger Verwendung von Baugeld

BGH, Urteil vom 12.12.1989 - Aktenzeichen VI ZR 12/89

DRsp Nr. 1992/1513

Rechtsfolgen zweckwidriger Verwendung von Baugeld

»Der Empfänger von Baugeld, der dieses zweckwidrig verwendet, kann auch zum Ersatz der von dem Handwerker aufgewendeten Kosten für die gerichtliche Durchsetzung seiner Werklohnforderung verpflichtet sein.«

Normenkette:

BGB § 648 ; GSB § 1;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Erstbeklagten (im folgenden: der Beklagte) Schadensersatz in Höhe des nicht eintreibbaren Betrages einer titulierten Werklohnforderung von 94.804,41 DM gegen die MV Massivhaus und Handelsgesellschaft mbH (im folgenden: MV GmbH) zuzüglich der Kosten der erfolglosen Rechtsverfolgung von 4.680,25 DM.

Der Beklagte war zusammen mit M. Geschäftsführer der GmbH. Diese plante die Errichtung von 15 Wochenendhäusern in W. auf zuvor von den Erwerbern gekauften Grundstücken. Mit der Ausführung der Klempner-, Sanitär-, Elektro- und Heizungsarbeiten an den Bauvorhaben beauftragte die MV GmbH den Kläger.

Die MV GmbH veräußerte insgesamt 13 dieser Häuser zu einem Festpreis von je 160.000 DM, der die Baukosten, die Anschlußkosten für Ver- und Entsorgung, Außenanlagen, Vertriebskosten und Mehrwertsteuer umfaßte.