OLG Hamm - Urteil vom 05.03.2010
I-19 U 69/09
Normen:
BGB § 313; BGB § 632a;
Fundstellen:
BauR 2010, 2120
NJW-RR 2010, 1390
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 132/07

Rechtsfolgen fehlerhafter Vorstellungen der Parteien eines Werkvertrages über die Art der Dachkonstruktion

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2010 - Aktenzeichen I-19 U 69/09

DRsp Nr. 2010/11183

Rechtsfolgen fehlerhafter Vorstellungen der Parteien eines Werkvertrages über die Art der Dachkonstruktion

Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines Werkvertrages über den Ausbau eines vermeintlichen Pfettendaches mit einer Dachgaube, bei dem es sich tatsächlich um ein Sparrendach handelt.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 15. Januar 2010 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 632a;

Gründe

I.

Gemäß § 540 I ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Sie rügt: