BGH - Urteil vom 24.04.2008
VII ZR 140/07
Normen:
BGB § 139 § 242 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 783
NJW-RR 2008, 1051
NZBau 2008, 436
NZM 2008, 497
VersR 2008, 1126
ZfBR 2008, 1330
ZfBR 2008, 572
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 89/06
LG Aachen, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 621/04

Rechtsfolgen einer ohne-Rechnung-Abrede

BGH, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen VII ZR 140/07

DRsp Nr. 2008/11729

Rechtsfolgen einer "ohne-Rechnung-Abrede"

»1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).2. Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags.«

Normenkette:

BGB § 139 § 242 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Vermessungsarbeiten geltend.

Die Kläger, ein Ehepaar, oder jedenfalls der klagende Ehemann allein beauftragten den Beklagten, einen Vermessungsingenieur, im Jahr 2004 mit Vermessungsarbeiten für den Neubau ihres Einfamilienhauses. Für das von dem Beklagten zu beanspruchende Honorar war vereinbarungsgemäß weder eine Rechnung zu erstellen noch eine Quittung zu erteilen.

Die Kläger behaupten, infolge eines Vermessungsfehlers des Beklagten seien ihr Haus und ihr Carport falsch platziert worden und es sei ihnen dadurch ein Schaden von 31.005,80 EUR entstanden.