OLG Koblenz - Beschluss vom 08.01.2013
2 U 1066/12
Normen:
BGB § 162; BGB § 242; BGB § 343; BGB § 346; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 444; BGB § 476;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 24.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 341/11

Rechtsfolgen der Nichtdurchführung einer in einem Pferdekaufvertrag vereinbarten Ankaufuntersuchung

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen 2 U 1066/12

DRsp Nr. 2013/7838

Rechtsfolgen der Nichtdurchführung einer in einem Pferdekaufvertrag vereinbarten Ankaufuntersuchung

1. Wird entgegen der Regelung im Pferdekaufvertrag eine Ankaufuntersuchung nicht durchgeführt, so kann eine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Untersuchung mit der Diagnose eines Hodenkrebses nicht nachträglich als Ankaufsuntersuchung beurteilt werden. Der Käufer muss sich jedoch gemäß § 162 BGB und nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt worden.2. Die Vermutungsregelung des § 476 BGB für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe des Pferdes greift nur bei einem Verbrauchsgüterkauf.3. Eine Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses nach § 444 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Veräußerer weder den Mangel arglistig verschwiegen noch eine Garantie für die Beschaffenheit abgeben hat.

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mainz vom 24. August 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 162; BGB § 242; BGB § 343; BGB § 346; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 444; BGB § 476;

Gründe