BGH - Urteil vom 29.06.2006
VII ZR 86/05
Normen:
BGB § 635 (a.F.) § 251 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1295
BauR 2006, 1736
DB 2006, 2009
MDR 2007, 146
NJW 2006, 2912
NZBau 2006, 642
WM 2006, 1867
ZfBR 2006, 668
ZfIR 2006, 618
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 72/03
LG Hildesheim, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 478/99

Rechtsfolgen der Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzanspruchs; Umfang des Schadens

BGH, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen VII ZR 86/05

DRsp Nr. 2006/21163

Rechtsfolgen der Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzanspruchs; Umfang des Schadens

»a) Der Besteller kann unter den Voraussetzungen des § 635 BGB grundsätzlich Schadensersatz in der Weise verlangen, dass er das mangelhaft errichtete Werk zur Verfügung stellt und den ihm aus der Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schaden geltend macht. Dieser so genannte große Schadensersatzanspruch führt jedenfalls vor der Abnahme dazu, dass der Werklohnanspruch untergeht.b) Verlangt der Besteller wegen des Mangels eines Bauwerks großen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in der Weise, dass er unter Anrechnung des nicht bezahlten Werklohns Mehrkosten für die Errichtung eines neuen Bauwerks geltend macht, ist in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB zu prüfen, ob die Aufwendungen dafür unverhältnismäßig sind (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 366).c) Sind die Aufwendungen nicht unverhältnismäßig, kann der Besteller grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, dass ihm unter Abgeltung des Minderwerts lediglich die Kosten für eine Ersatzlösung zu gewähren sind, mit der er nicht in die Lage versetzt würde, den vertraglich geschuldeten Erfolg selbst herbeizuführen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27. März 2003 - VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301).«

Normenkette:

BGB § 635 (a.F.) § 251 Abs. 2 ;