OLG Naumburg - Beschluss vom 30.03.2020
7 Verg 1/20
Normen:
VgV § 60 Abs. 1; VgV § 60 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Sachsen-Anhalt, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VK LSA 40/19

Rechtsfolgen der fehlenden Unterschrift der ehrenamtlichen Beisitzer unter Beschlüsse der Vergabekammern des Landes Sachsen-Anhalt

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 7 Verg 1/20

DRsp Nr. 2021/98

Rechtsfolgen der fehlenden Unterschrift der ehrenamtlichen Beisitzer unter Beschlüsse der Vergabekammern des Landes Sachsen-Anhalt

1. Zur Wirksamkeit von Beschlüssen der Vergabekammern des Landes Sachsen-Anhalt ist es nicht erforderlich, dass diese auch von dem hieran mitwirkenden ehrenamtlichen Beisitzer unterschrieben werden (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 12.06.2001, X ZB 10/01, BGHZ 148, 55, in juris Tz. 21 ff.). 2. Die Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 60 Abs. 1 und 2 VgV (sog. 3. Wertungsstufe) ist zulässig, wenn das Angebot inhaltlich bewertet werden soll, die Vergabestelle einem für die Vergabeentscheidung erheblichen Informationsbedürfnis folgt, wenn die vom Bieter geforderten Angaben geeignet sind, dieses Informationsbedürfnis zu befriedigen, und wenn der Vergabestelle die Erlangung dieser Informationen nicht auf einfachere Weise möglich ist (im Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss v. 22.09.2005, 1 Verg 8/05 "BAB Erd- und Deckenbau II", VergabeR 2005, 789, in juris Tz. 42). 3. Zur - hier bestätigten - Bewertung der Auskünfte des Bieters als nicht zufriedenstellend und zum Ausschluss des Angebots.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. März 2020 wird zurückgewiesen.