OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.05.2021
2 D 112/19.NE
Normen:
BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2021, 1788
DVBl 2022, 117
D_V 2021, 1084
NVwZ-RR 2022, 22

Rechtmäßigkeitsanforderungen an Satzung für gemeindliches Vorkaufsrecht

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021 - Aktenzeichen 2 D 112/19.NE

DRsp Nr. 2021/12174

Rechtmäßigkeitsanforderungen an Satzung für gemeindliches Vorkaufsrecht

Die formelle Rechtmäßigkeit einer Vorkaufssatzung erfordert, dass das Kartenmaterial, aus dem sich ihr räumlicher Geltungsbereich ergibt, mitausgefertigt wird. Ist einer Vorkaufssatzung zur Abgrenzung ihres räumlichen Geltungsbereichs lediglich eine Übersichtskarte (Maßstab 1: 5.000) ohne Flurstücksbezeichnungen beigefügt, ist sie regelmäßig nicht hinreichend bestimmt. Die Rechtmäßigkeit einer Vorkaufssatzung setzt voraus, dass die Gemeinde für deren Geltungsbereich städtebaulich Maßnahmen tatsächlich ernsthaft in Betracht zieht. Daran kann es fehlen, wenn sich die Gemeinde auf eine beabsichtigte Bauleitplanung bezieht, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses seit mehr als 13 Jahren nicht über den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan hinausgekommen ist. Die Vorkaufssatzung ist kein Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratungspolitik. Sie darf damit auch nicht an die Stelle einer an sich erforderlichen Bauleitplanung treten oder nur den Zweck haben, den status quo zu sichern, insbesondere nicht unter Umgehung der zeitlichen Obergrenzen für eine Veränderungssperre.