VGH Bayern - Beschluss vom 12.02.2021
10 C 20.3061
Normen:
AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 20.1504

Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer

VGH Bayern, Beschluss vom 12.02.2021 - Aktenzeichen 10 C 20.3061

DRsp Nr. 2021/5917

Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer

Tenor

Dem Kläger wird unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. November 2020 für seine Klage (Au 1 K 20.1504) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. R., A., beigeordnet.

Normenkette:

AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg anhängige Klage weiter. Mit dieser Klage begehrt er die Verpflichtung des Beklagten, eine bestandskräftige ausländerrechtliche Meldeauflage und eine Aufenthaltsbeschränkung abzuändern.