OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2021
2 D 66/19.NE
Normen:
BauGB § 13a;

Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans ohne Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 2 D 66/19.NE

DRsp Nr. 2021/12180

Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans ohne Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 13a;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 000(V) - südlich X.----straße - der Antragsgegnerin, der die planerische Grundlage für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern nebst Tiefgarage bilden soll.