OLG Brandenburg - Urteil vom 11.05.2022
18 U 2/18
Normen:
BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 1; BauGB §§ 214 f.; BauGB § 9;
Fundstellen:
D_V 2022, 692
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1/18

Rechtmäßigkeit einer bebauungsplanakzessorischen AdministrativenteignungKeine Bindungswirkung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans für das BaulandverfahrenInzidente NormenkontrolleFestsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit dem Zweck einer Parkanlage

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 18 U 2/18

DRsp Nr. 2022/8027

Rechtmäßigkeit einer bebauungsplanakzessorischen Administrativenteignung Keine Bindungswirkung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans für das Baulandverfahren Inzidente Normenkontrolle Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit dem Zweck einer Parkanlage

1. Auf die Berufung der Antragsteller zu 1. bis 5. wird das am 12. Oktober 2018 verkündete Teilurteil des Landgerichts Neuruppin - 8 O 1/18 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 1; BauGB §§ 214 f.; BauGB § 9;

Gründe:

I.