VGH Bayern - Beschluss vom 09.08.2016
6 CS 16.1032
Normen:
KAG Art. 5; KAG Art. 5a;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 S 16.627

Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung einer Ortsdurchfahrt

VGH Bayern, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 6 CS 16.1032

DRsp Nr. 2016/15462

Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung einer Ortsdurchfahrt

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Mai 2016 - AN 3 S 16.627 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2016 betreffend Grundstück Fl. Nr. 818 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.700,58 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KAG Art. 5; KAG Art. 5a;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 818 mit vier Bescheiden vom 22. Januar 2016 für die Erneuerung und Verbesserung der "Ortsdurchfahrt Ziegelhütte" zu einem Straßenausbaubeitrag von 11.031,08 Euro für die Fahrbahn, von 1.520,90 Euro für die Straßenbeleuchtung, von 4.293,36 Euro für die Straßenentwässerung und von 1.956,98 Euro für Mehrzweckstreifen heran (insgesamt 18.802,32 Euro).

Der Antragsteller hat gegen die Bescheide Klage erhoben (AN 3 K 16.274), über die noch nicht entschieden ist. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg.